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172.600 VERWVG CH-AI

Art. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VerwVG) - b. Inhalt

Geltungsbereich und Begriffe
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Art. 3 VerwVG · b. Inhalt

1. Die Verfügung soll enthalten

a) die Bezeichnung der verfügenden Verwaltungsbehörde und allenfalls die Namen der Mitglieder, die sich gemäss Art. 9 im Ausstand befinden;

b) den Sachverhalt, die Rechtssätze und die Begründung, auf die sie sich stützt;

c) den Rechtsspruch der Verwaltungsbehörde;

d) die Festsetzung der Kosten und der Kostentragungspflicht;

e) die Belehrung über das zulässige ordentliche Rechtsmittel unter Angabe der Rechtsmittelfrist und der Rechtsmittelinstanz;

f) die Unterschrift des Vorsitzenden der Verwaltungsbehörde und des allfälligen Aktuars;

g) die Adressaten;

h) das Verfügungs- sowie das Versanddatum.

2. Vorbehalten bleiben Abweichungen im nichtschriftlichen Verfahren und, wenn ein ordentliches Rechtsmittel offensteht, Abweichungen gegenüber Abs. 1 lit. a in Angelegenheiten, in denen gleichartige Verfügungen in grosser Zahl ergehen.

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