Art. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VerwVG) - b. Inhalt
Art. 3 VerwVG · b. Inhalt
1. Die Verfügung soll enthalten
a) die Bezeichnung der verfügenden Verwaltungsbehörde und allenfalls die Namen der Mitglieder, die sich gemäss Art. 9 im Ausstand befinden;
b) den Sachverhalt, die Rechtssätze und die Begründung, auf die sie sich stützt;
c) den Rechtsspruch der Verwaltungsbehörde;
d) die Festsetzung der Kosten und der Kostentragungspflicht;
e) die Belehrung über das zulässige ordentliche Rechtsmittel unter Angabe der Rechtsmittelfrist und der Rechtsmittelinstanz;
f) die Unterschrift des Vorsitzenden der Verwaltungsbehörde und des allfälligen Aktuars;
g) die Adressaten;
h) das Verfügungs- sowie das Versanddatum.
2. Vorbehalten bleiben Abweichungen im nichtschriftlichen Verfahren und, wenn ein ordentliches Rechtsmittel offensteht, Abweichungen gegenüber Abs. 1 lit. a in Angelegenheiten, in denen gleichartige Verfügungen in grosser Zahl ergehen.