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172.600 VERWVG CH-AI

Art. 29 Verwaltungsverfahrensgesetz (VerwVG) - c. Wiederherstellung

Allgemeine Verfahrensgrundsätze
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Art. 29 VerwVG · c. Wiederherstellung

1. Wiederherstellung einer Frist kann erteilt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln, binnen 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein begründetes Begehren um Wiederherstellung einreicht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.

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