172.600
VERWVG
CH-AI
Art. 29 Verwaltungsverfahrensgesetz (VerwVG) - c. Wiederherstellung
Allgemeine Verfahrensgrundsätze
Art. 29 VerwVG · c. Wiederherstellung
1. Wiederherstellung einer Frist kann erteilt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln, binnen 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein begründetes Begehren um Wiederherstellung einreicht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.