172.600
VERWVG
CH-AI
Art. 28 Verwaltungsverfahrensgesetz (VerwVG) - b. Verlängerung
Allgemeine Verfahrensgrundsätze
Art. 28 VerwVG · b. Verlängerung
1. Die vom Gesetz bestimmten Fristen können nicht erstreckt werden. Sie haben bei Nichtbeachtung Verwirkungsfolge, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt.
2. Von der Verwaltungsbehörde bestimmte Fristen können aus zureichenden und gehörig bescheinigten Gründen erstreckt werden, wenn das Gesuch vor Ablauf der Frist gestellt worden ist.