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172.600 VERWVG CH-AI

Art. 22 Verwaltungsverfahrensgesetz (VerwVG) - Abschreibung

Allgemeine Verfahrensgrundsätze
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Art. 22 VerwVG · Abschreibung

1. Wird die Eingabe zurückgezogen oder sonst gegenstandslos, so wird diese von der Verwaltungsbehörde abgeschrieben.

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