172.600
VERWVG
CH-AI
Art. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VerwVG) - Verfügungen a. Begriff
Geltungsbereich und Begriffe
Art. 2 VerwVG · Verfügungen a. Begriff
1. Als Verfügungen gelten Anordnungen der Verwaltungsbehörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht stützen und zum Gegenstand haben
a) Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b) Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c) Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2. Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen, Zwischenverfügungen, Einspracheentscheide, Rekursentscheide, Entscheide im Rahmen einer Revision und die Erläuterung.