172.513
GEBT
CH-AI
Art. 2 Gebührentarif (GebT) - Stundenansatz (Art. 5 Abs 2 GebV)
Allgemeines und Kanzleigebühren
Art. 2 GebT · Stundenansatz (Art. 5 Abs 2 GebV)
1. Wird eine Gebühr nach Aufwand erhoben, beträgt der Stundenansatz 180.--, soweit kein andererer Ansatz vorgesehen ist.