Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
172.513 GEBT CH-AI

Art. 2 Gebührentarif (GebT) - Stundenansatz (Art. 5 Abs 2 GebV)

Allgemeines und Kanzleigebühren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (38 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 GebT · Stundenansatz (Art. 5 Abs 2 GebV)

1. Wird eine Gebühr nach Aufwand erhoben, beträgt der Stundenansatz 180.--, soweit kein andererer Ansatz vorgesehen ist.

← Art. 1 GebT Gebührentarif (GebT) - Frankenbeträge Art. 3 GebT →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →