172.512
CH-AI
Art. 4 Standeskommissionsbeschluss über die Entschädigung von Beiständen - Berufsbeistände
Art. 4 Standeskommissionsbeschluss über die Entschädigung von Beiständen · Berufsbeistände
1. Für Berufsbeistände gelten die gleichen Ansätze und Kriterien wie für private Beistände. Die Entschädigung für die Berufsbeistände wird aber nicht ihnen ausgerichtet, sondern steht dem Arbeitgeber zu.