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Art. 4 Standeskommissionsbeschluss über die Entschädigung von Beiständen - Berufsbeistände

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Art. 4 Standeskommissionsbeschluss über die Entschädigung von Beiständen · Berufsbeistände

1. Für Berufsbeistände gelten die gleichen Ansätze und Kriterien wie für private Beistände. Die Entschädigung für die Berufsbeistände wird aber nicht ihnen ausgerichtet, sondern steht dem Arbeitgeber zu.

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