172.512
CH-AI
Art. 3 Standeskommissionsbeschluss über die Entschädigung von Beiständen - Besondere Fachkenntnisse
Art. 3 Standeskommissionsbeschluss über die Entschädigung von Beiständen · Besondere Fachkenntnisse
1. Sind für die Führung einer Beistandschaft besondere Fachkenntnisse erforderlich, kann dem Beistand bei Vorhandensein der entsprechenden beruflichen Qualifikationen erlaubt werden, seinen diesbezüglichen Aufwand mittels einer detaillierten Honorarnote nach den unteren Tarifansätzen seines Berufsverbandes in Rechnung zu stellen.
2. Aufgaben, die besondere Fachkenntnisse erfordern, sind beispielsweise die Verwaltung eines komplexen Vermögens oder die Prozessführung.