172.512
CH-AI
Art. 2 Standeskommissionsbeschluss über die Entschädigung von Beiständen - Bemessungsgrundsätze
Art. 2 Standeskommissionsbeschluss über die Entschädigung von Beiständen · Bemessungsgrundsätze
1. Die KESB berücksichtigt bei der Entschädigung den für die Führung der Beistandschaft notwendigen Zeitaufwand, die Schwierigkeit der Massnahmenführung und die mit dieser verbundene Verantwortung.
2. Sie berücksichtigt insbesondere
a) die Art der Beistandschaft und die damit übertragenen Aufgabenbereiche;
b) die persönlichen Verhältnisse der verbeiständeten Person;
c) die Höhe des zu verwaltenden Vermögens und Einkommens sowie die Kompliziertheit der finanziellen Verhältnisse;
d) den administrativen Aufwand;
e) den rechtlichen Abklärungsbedarf;
f) den erforderlichen Beizug Dritter.