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172.510 GEBV CH-AI

Art. 2 Gebührenverordnung (GebV) - Gebührenpflicht

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 GebV · Gebührenpflicht

1. Gebühren werden erhoben

a) für amtliche Verrichtungen und Dienstleistungen, insbesondere für Bewilligungen, Genehmigungen, andere Verfügungen, Kontrollen und Bescheinigungen;

b) für die Benützung öffentlicher Sachen oder Einrichtungen;

c) in anderen Fällen, wenn die Erhebung durch einen Erlass vorgesehen ist.

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