172.510
GEBV
CH-AI
Art. 2 Gebührenverordnung (GebV) - Gebührenpflicht
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 GebV · Gebührenpflicht
1. Gebühren werden erhoben
a) für amtliche Verrichtungen und Dienstleistungen, insbesondere für Bewilligungen, Genehmigungen, andere Verfügungen, Kontrollen und Bescheinigungen;
b) für die Benützung öffentlicher Sachen oder Einrichtungen;
c) in anderen Fällen, wenn die Erhebung durch einen Erlass vorgesehen ist.