172.412
CH-AI
Art. 4 Standeskommissionsbeschluss über die Wahlen der Arbeitgebervertreter in die Verwaltungskommission der Kantonalen Versicherungskasse - Mitteilungen
Art. 4 Standeskommissionsbeschluss über die Wahlen der Arbeitgebervertreter in die Verwaltungskommission der Kantonalen Versicherungskasse · Mitteilungen
1. Die Ratskanzlei sorgt für die Mitteilung der Wahlen an die Versicherungskasse, die Arbeitgeber, die Gewählten und die übrigen Kandidaten.