Art. 3 Standeskommissionsbeschluss über die Wahlen der Arbeitgebervertreter in die Verwaltungskommission der Kantonalen Versicherungskasse - Wiederwahl und Mandatsende
Art. 3 Standeskommissionsbeschluss über die Wahlen der Arbeitgebervertreter in die Verwaltungskommission der Kantonalen Versicherungskasse · Wiederwahl und Mandatsende
1. Arbeitgebervertreter können wiedergewählt werden. Ohne Rücktritt gelten sie als vorgeschlagen.
2. Rücktritte sind mit einer Frist von 90 Tagen auf das Ende eines Monats der Geschäftsstelle der Versicherungskasse zuhanden der Standeskommission einzureichen.
2a. Ist das Mandat als Arbeitgebervertreter an die Mitgliedschaft in einer Behörde gebunden, endet das Mandat mit dem Ausscheiden aus der Behörde.
3. Die Geschäftsstelle teilt den angeschlossenen Arbeitgebern den Rücktritt ihres Vertreters umgehend mit und informiert die Standeskommission.
4. Angeschlossene Arbeitgeber können der Geschäftsstelle innert 30 Tagen nach der Mitteilung eines Rücktritts oder nach dem Ausscheiden eines Vertreters aus der Verwaltungskommission Wahlvorschläge melden.