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Art. 2 Standeskommissionsbeschluss über die Wahlen der Arbeitgebervertreter in die Verwaltungskommission der Kantonalen Versicherungskasse - Anforderungen

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Art. 2 Standeskommissionsbeschluss über die Wahlen der Arbeitgebervertreter in die Verwaltungskommission der Kantonalen Versicherungskasse · Anforderungen

1. Kandidaten haben die gesetzlichen Anforderungen für die Verwaltung von Vorsorgeeinrichtungen zu erfüllen.

2. Sie legen der Wahlbehörde vor der Wahl einen Strafregister- und einen Betreibungsregisterauszug vor.

3. Die Standeskommission kann im Rahmen eines Mandatsbeschriebs weitere Anforderungen festlegen.

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