172.412
CH-AI
Art. 2 Standeskommissionsbeschluss über die Wahlen der Arbeitgebervertreter in die Verwaltungskommission der Kantonalen Versicherungskasse - Anforderungen
Art. 2 Standeskommissionsbeschluss über die Wahlen der Arbeitgebervertreter in die Verwaltungskommission der Kantonalen Versicherungskasse · Anforderungen
1. Kandidaten haben die gesetzlichen Anforderungen für die Verwaltung von Vorsorgeeinrichtungen zu erfüllen.
2. Sie legen der Wahlbehörde vor der Wahl einen Strafregister- und einen Betreibungsregisterauszug vor.
3. Die Standeskommission kann im Rahmen eines Mandatsbeschriebs weitere Anforderungen festlegen.