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172.412 CH-AI

Art. 1 Standeskommissionsbeschluss über die Wahlen der Arbeitgebervertreter in die Verwaltungskommission der Kantonalen Versicherungskasse - Grundsatz

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Art. 1 Standeskommissionsbeschluss über die Wahlen der Arbeitgebervertreter in die Verwaltungskommission der Kantonalen Versicherungskasse · Grundsatz

1. Die Standeskommission wählt drei Arbeitgebervertreter in die Verwaltungskommission der Kantonalen Versicherungskasse.

2. Mindestens ein und höchstens zwei Arbeitgebersitze werden mit Mitgliedern der Standeskommission als Vertreter des Kantons besetzt.

3. Die übrigen Sitze werden mit Vertretern der angeschlossenen Arbeitgeber besetzt.

4. Die angeschlossenen Arbeitgeber haben für ihre Vertreter das Vorschlagsrecht.

Grundsatz Art. 2 Standeskommissionsbeschluss über die Wahlen der Arbeitgebervertreter in die Verwaltungskommission der Kantonalen Versicherungskasse →

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