172.410
CH-AI
Art. 7 Verordnung über die Kantonale Versicherungskasse - Versicherter Jahreslohn
Art. 7 Verordnung über die Kantonale Versicherungskasse · Versicherter Jahreslohn
1. Der versicherte Jahreslohn entspricht jenem Teil des massgeblichen Jahreslohns, der den Koordinationsbetrag übersteigt. Der versicherte Jahreslohn ist auf den siebenfachen Betrag der maximalen AHV-Altersrente begrenzt.
2. Die Verwaltungskommission regelt, welche Lohnbestandteile massgebend sind.
3. Der Koordinationsbetrag entspricht pro Arbeitsverhältnis einem Drittel des massgeblichen Jahreslohns, höchstens aber 87.5% der maximalen AHV-Altersrente. Bei Mitgliedern der Standeskommission entfällt der Koordinationsbetrag.
4. Die Versicherungspflicht gilt für Jahreslöhne ab einer Höhe von 50% der maximalen AHV-Altersrente.