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172.410 CH-AI

Art. 7 Verordnung über die Kantonale Versicherungskasse - Versicherter Jahreslohn

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Art. 7 Verordnung über die Kantonale Versicherungskasse · Versicherter Jahreslohn

1. Der versicherte Jahreslohn entspricht jenem Teil des massgeblichen Jahreslohns, der den Koordinationsbetrag übersteigt. Der versicherte Jahreslohn ist auf den siebenfachen Betrag der maximalen AHV-Altersrente begrenzt.

2. Die Verwaltungskommission regelt, welche Lohnbestandteile massgebend sind.

3. Der Koordinationsbetrag entspricht pro Arbeitsverhältnis einem Drittel des massgeblichen Jahreslohns, höchstens aber 87.5% der maximalen AHV-Altersrente. Bei Mitgliedern der Standeskommission entfällt der Koordinationsbetrag.

4. Die Versicherungspflicht gilt für Jahreslöhne ab einer Höhe von 50% der maximalen AHV-Altersrente.

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