172.410
CH-AI
Art. 5 Verordnung über die Kantonale Versicherungskasse - Geschäftsleitung
Art. 5 Verordnung über die Kantonale Versicherungskasse · Geschäftsleitung
1. Die laufenden Geschäfte werden unter Aufsicht der Verwaltungskommission durch die Geschäftsleitung besorgt.
2. Die Geschäftsleitung orientiert die Verwaltungskommission periodisch über den Geschäftsverlauf sowie umgehend über alle besonderen Vorkommnisse.
3. Der Geschäftsleiter wohnt den Sitzungen der Verwaltungskommission mit beratender Stimme bei.