172.410
CH-AI
Art. 4 Verordnung über die Kantonale Versicherungskasse - Aufgaben der Verwaltungskommission
Art. 4 Verordnung über die Kantonale Versicherungskasse · Aufgaben der Verwaltungskommission
1. Die Verwaltungskommission nimmt die Gesamtleitung der Versicherungskasse im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und von Weisungen der Aufsichtsorgane wahr.
2. Sie erlässt die zur Durchführung der Vorsorge erforderlichen Reglemente, insbesondere das Vorsorge-, Anlage-, Rückstellungs-, Teilliquidations- und Organisationsreglement.
3. Sie bezeichnet oder wählt die Geschäftsleitung und bildet die erforderlichen Kommissionen.
4. Sie kann die Verwaltung ganz oder teilweise an Dritte übertragen.