172.410
CH-AI
Art. 3 Verordnung über die Kantonale Versicherungskasse - Verwaltungskommission
Art. 3 Verordnung über die Kantonale Versicherungskasse · Verwaltungskommission
1. Die Verwaltungskommission ist das oberste Organ der Versicherungskasse.
2. Die Verwaltungskommission besteht aus drei von den versicherten Arbeitnehmern gewählten Arbeitnehmervertretern und drei von der Standeskommission gewählten Arbeitgebervertretern. Die Verwaltungskommission regelt die Wahl der Arbeitnehmervertreter; sie kann betriebsbezogene Wahlkreise bilden.
3. Die Amtsdauer der Mitglieder der Verwaltungskommission beträgt vier Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
4. Die Verwaltungskommission konstituiert sich selber.