172.401
CH-AI
Art. 9 Standeskommissionsbeschluss über die Versicherung der Angestellten (Gruppenversicherung) - Dienstjahr
Besondere Bestimmungen
Art. 9 Gruppenversicherung · Dienstjahr
1. Als Dienstjahr im Sinne dieses Standeskommissionsbeschlusses gilt die Zeit vom 1. Januar eines Jahres bis zum darauffolgenden 31. Dezember, die im Dienste des Kantons zugebracht wurde. Erfolgte der Diensteintritt mehr als sechs Monate vor dem 1. Januar, so wird die Zeit vom Tage des Diensteintrittes bis zum nächsten 31. Dezember als ganzes Dienstjahr angerechnet. Lehrjahre werden für die Versicherung nicht berücksichtigt. Ist das Dienstverhältnis unterbrochen worden, so kommt der Unterbruch in Abzug; die so ermittelte effektive Dienstzeit wird im Sinne der Rundungsregel des Art. 8 auf ganze Jahre ab- oder aufgerundet.