172.401
CH-AI
Art. 8 Standeskommissionsbeschluss über die Versicherung der Angestellten (Gruppenversicherung) - Tarifalter
Besondere Bestimmungen
Art. 8 Gruppenversicherung · Tarifalter
1. Als Tarifalter gilt das am 1. Januar eines Jahres erreichte Alter ab- oder aufgerundet auf ganze Jahre in der Weise, dass Bruchteile von einem halben Jahr und weniger wegfallen und solche von mehr als einem halben Jahr als ganzes Jahr angerechnet werden.