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172.401 CH-AI

Art. 8 Standeskommissionsbeschluss über die Versicherung der Angestellten (Gruppenversicherung) - Tarifalter

Besondere Bestimmungen
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Art. 8 Gruppenversicherung · Tarifalter

1. Als Tarifalter gilt das am 1. Januar eines Jahres erreichte Alter ab- oder aufgerundet auf ganze Jahre in der Weise, dass Bruchteile von einem halben Jahr und weniger wegfallen und solche von mehr als einem halben Jahr als ganzes Jahr angerechnet werden.

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