Art. 7 Standeskommissionsbeschluss über die Versicherung der Angestellten (Gruppenversicherung) - Auszahlungsarten für fällige Versicherungssummen
Art. 7 Gruppenversicherung · Auszahlungsarten für fällige Versicherungssummen
1. Das Alterskapital, die Todesfallsumme oder die Abfindung gemäss Art. 14 Abs. 4 kann der versicherten Person bzw. den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen in einem Betrage, in Raten oder in Form von Renten (Leibrenten oder Zeitrenten) ausgerichtet werden.
2. Die Versicherten bzw. deren anspruchsberechtigte Hinterbliebenen sind berechtigt, die Art der Auszahlung für den Teil der Versicherungsleistung, welcher den Beiträgen des Versicherten entspricht, selbst zu bestimmen. Sofern die Gefahr besteht, dass die Anspruchsberechtigten durch Verschwendung, Trunksucht, lasterhaften Lebenswandel oder durch die Art und Weise ihrer Vermögensverwaltung sich oder ihre Familie der Gefahr eines Notstandes oder der Verarmung aussetzen, kann die Standeskommission für den restlichen Teil der Versicherungsleistung die Auszahlungsart bestimmen. Zur Bestellung einer Leibrente ohne Rückgewähr bedarf es jedoch der schriftlichen Zustimmung der anspruchsberechtigten Personen.
3. Dadurch, dass die Auszahlung in Raten oder in Form von Renten erfolgt, darf jedoch die Gesamtleistung des Kantons samt Zinsen nicht vermindert werden; anderseits haben die Anspruchsberechtigten nach vollständiger Auszahlung der Versicherungsleistungen in einem Betrage oder in Raten bzw. nach deren Umwandlung in eine Rente keine weitern Ansprüche mehr gegenüber dem Kanton.
4. Ist eine Versicherungssumme beim Tode der anspruchsberechtigten Person noch nicht vollständig ausbezahlt und sind weder gesetzliche noch testamentarische Erben vorhanden, so fällt der noch nicht ausbezahlte Restbetrag der Personalfürsorgeeinrichtung des Kantons zu.