Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
172.401 CH-AI

Art. 6 Standeskommissionsbeschluss über die Versicherung der Angestellten (Gruppenversicherung) - Änderung der Versicherungsleistungen

Die versicherten Leistungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (19 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6 Gruppenversicherung · Änderung der Versicherungsleistungen

1. Erhöht oder senkt sich die versicherte Besoldung (Art. 10 Abs. 3), so werden die Versicherungsleistungen gemäss Art. 4 Abs. 1 um den Betrag erhöht bzw. reduziert, der einer Jahresprämie von 25% des Unterschiedes zwischen der neuen und der bisherigen versicherten Besoldung und dem im betreffenden Zeitpunkt massgebenden Tarifalter der versicherten Person entspricht. Gleichzeitig wird, wenn für den betreffenden Versicherten Erziehungs- und Waisenrenten versichert sind, die jährliche Erziehungsrente auf 5% der neuen versicherten Besoldung und die jährliche Halb- bzw. Vollwaisenrente auf 5% bzw. 10% der neuen versicherten Besoldung festgesetzt.

2. Kann eine versicherte Person im Zeitpunkt, da eine Erhöhung der Versicherungsleistungen infolge Besoldungserhöhung zu erfolgen hätte, aus gesundheitlichen Gründen nicht voll arbeiten, so wird die Erhöhung der Versicherungsleistungen bis nach Ablauf eines Monats, von der Wiederaufnahme der Arbeit in vollem Umfange an gerechnet, aufgeschoben.

← Art. 5 Gruppenversicherung Standeskommissionsbeschluss über die Versicherung der Angestellten (Gruppenversicherung) - Zweck Art. 7 Gruppenversicherung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →