Art. 6 Standeskommissionsbeschluss über die Versicherung der Angestellten (Gruppenversicherung) - Änderung der Versicherungsleistungen
Art. 6 Gruppenversicherung · Änderung der Versicherungsleistungen
1. Erhöht oder senkt sich die versicherte Besoldung (Art. 10 Abs. 3), so werden die Versicherungsleistungen gemäss Art. 4 Abs. 1 um den Betrag erhöht bzw. reduziert, der einer Jahresprämie von 25% des Unterschiedes zwischen der neuen und der bisherigen versicherten Besoldung und dem im betreffenden Zeitpunkt massgebenden Tarifalter der versicherten Person entspricht. Gleichzeitig wird, wenn für den betreffenden Versicherten Erziehungs- und Waisenrenten versichert sind, die jährliche Erziehungsrente auf 5% der neuen versicherten Besoldung und die jährliche Halb- bzw. Vollwaisenrente auf 5% bzw. 10% der neuen versicherten Besoldung festgesetzt.
2. Kann eine versicherte Person im Zeitpunkt, da eine Erhöhung der Versicherungsleistungen infolge Besoldungserhöhung zu erfolgen hätte, aus gesundheitlichen Gründen nicht voll arbeiten, so wird die Erhöhung der Versicherungsleistungen bis nach Ablauf eines Monats, von der Wiederaufnahme der Arbeit in vollem Umfange an gerechnet, aufgeschoben.