Art. 4 Standeskommissionsbeschluss über die Versicherung der Angestellten (Gruppenversicherung) - Art der Versicherungsleistungen
Art. 4 Gruppenversicherung · Art der Versicherungsleistungen
1. Die allgemeinen Versicherungsleistungen bestehen
a) in einem Alterskapital, das bei Erleben des Terminalters fällig wird;
b) in einer Todesfallsumme, die zur Auszahlung gelangt, wenn die versicherte Person vor Fälligkeit des Alterskapitals stirbt;
c) in einer dem Grade der Invalidität entsprechenden Invalidenrente bei Eintritt von Invalidität vor dem Terminalter. Die Invalidenrente wird gewährt, nachdem die Invalidität sechs Monate ununterbrochen gedauert hat und solange die Invalidität besteht, längstens jedoch bis zum Terminalter. Ein Invaliditätsgrad von weniger als einem Viertel der Erwerbsfähigkeit gibt keinen Anspruch auf Auszahlung der Invalidenrente; anderseits wird die volle Rente gewährt, sofern der Invaliditätsgrad mindestens 75% beträgt.
2. Für die verheirateten Männer, sowie für verwitwete und geschiedene Männer mit Kindern unter 20 Jahren, wird ausserdem versichert
a) eine dem Grade der Invalidität entsprechende Erziehungsrente, für jedes noch nicht 20 Jahre alte Kind eines invaliden Versicherten, zahlbar, solange die Invalidenrente läuft, längstens jedoch bis zur Vollendung des 20. Altersjahres des Kindes;
b) eine Waisenrente für jedes beim Tode des Versicherten noch nicht 20 Jahre alte Kind des Versicherten. Die Waisenrente beginnt zu laufen, wenn der Versicherte vor dem Terminalter stirbt, und wird bis zum Tode des Kindes, längstens bis zu dessen vollendetem 20. Altersjahr, ausbezahlt.
3. AIs Terminalter gilt das Tarifalter von 65 Jahren.
4. Sämtliche Renten werden in vierteljährlichen, vorschüssigen Raten ausbezahlt. Rentenfälligkeitstage sind der 1. Januar, der 1. April, der 1. Juli und der 1. Oktober.