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172.401 CH-AI

Art. 3 Standeskommissionsbeschluss über die Versicherung der Angestellten (Gruppenversicherung) - Aufnahmebedingungen

Einführungsbestimmungen
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Art. 3 Gruppenversicherung · Aufnahmebedingungen

1. Die Aufnahme der zu versichernden Personen in die Versicherung erfolgt, unter Vorbehalt von Abs. 2 dieses Artikels, ohne ärztliche Untersuchung oder anderweitige Gesundheitsprüfung, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind

a) auf Grund der Erklärungen im Versicherungsantrag (Art. 11 Abs. 2), insbesondere derjenigen betreffend die Gesundheit, muss die volle Arbeitsfähigkeit als vorhanden angenommen werden können;

b) vor der Aufnahme in die Versicherung muss die zu versichernde Person mindestens drei Monate ununterbrochen gearbeitet haben, falls sie die Arbeit innerhalb der letzten zwölf Monate aus gesundheitlichen Gründen länger als drei Wochen ununterbrochen ausgesetzt hatte. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so findet eine Risikoprüfung durch die Rentenanstalt auf Grund der von ihr getroffenen Anordnungen statt.

2. Für diejenigen Personen, für welche die anfängliche Risikosumme Fr. 30'000.-- übersteigt, wird die Aufnahme in die Versicherung vom Ergebnis einer Gesundheitsprüfung abhängig gemacht.

3. Auf Grund des Ergebnisses der Risikoprüfung entscheidet die Rentenanstalt, ob und zu welchen Bedingungen die Aufnahme in die Versicherung erfolgen kann.

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