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172.401 CH-AI

Art. 2 Standeskommissionsbeschluss über die Versicherung der Angestellten (Gruppenversicherung) - Versicherungsberechtigte Personen

Einführungsbestimmungen
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Art. 2 Gruppenversicherung · Versicherungsberechtigte Personen

1. Versichert werden, unter Vorbehalt von Absatz 3 dieses Artikels, die Angestellten des Kantons, die schon bisher der Gruppenversicherung angeschlossen sind, sowie diejenigen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht der kantonalen Versicherungskasse angeschlossen werden können.

2. Für die Aufnahme in die Versicherung sind die Aufnahmebedingungen gemäss Art. 3 dieses Standeskommissionsbeschlusses massgebend.

3. Von der Versicherung sind ausgeschlossen

a) Personen, die im Zeitpunkt, da sie in die Versicherung aufzunehmen wären, das Tarifalter von 60 Jahren überschritten haben;

b) Personen, die sich im Zeitpunkt, da sie in die Versicherung aufzunehmen wären, in gekündigter Stellung befinden;

c) die Angestellten der kantonalen Ausgleichskasse.

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