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172.401 CH-AI

Art. 1 Standeskommissionsbeschluss über die Versicherung der Angestellten (Gruppenversicherung) - Zweck

Einführungsbestimmungen
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Art. 1 Gruppenversicherung · Zweck

1. Der Kanton Appenzell I. Rh. (nachfolgend Kanton genannt) führt nebst der kantonalen Versicherungskasse eine Personalversicherung, die bezweckt, seine Angestellten nach Massgabe der folgenden Bestimmungen gegen die wirtschaftlichen Folgen des Erwerbsausfalles infolge von Alter, Invalidität und Tod zu versichern.

2. Die Grundlage dieser Personalversicherung bildet ein Vertrag zwischen dem Kanton als Versicherungsnehmer und der Schweizerischen Lebensversicherungs- und Rentenanstalt, Zürich (nachfolgend Rentenanstalt genannt). Die Haftung des Kantons aus diesem Standeskommissionsbeschluss geht nicht weiter als diejenige der Rentenanstalt.

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