Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
172.317 CH-AI

Art. 4 Reglement über die Aus- und Weiterbildung - Zuständigkeiten

Festlegung des Bedarfs
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 Reglement über die Aus- und Weiterbildung · Zuständigkeiten

1. Die Vorgesetzten stellen dem Departementsvorsteher oder der Departementsvorsteherin einen Antrag über die Aus- und Weiterbildungsmassnahmen der Mitarbeitenden.

1bis. Die Vorgesetzten unterscheiden im Antrag zwischen angeordneten und freiwilligen Aus- und Weiterbildungsmassnahmen und bei den freiwilligen zusätzlich, ob daran im Sinne der folgenden Bestimmungen ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers, ein untergeordnetes Interesse des Arbeitgebers oder ein ausschliessliches Interesse des Mitarbeitenden besteht. Das Personalamt stellt dafür ein Antragsformular zur Verfügung.

2. Das Personalamt unterstützt und berät die Vorgesetzten und Mitarbeitenden bei der Festlegung sowie der Planung, Koordination, Organisation und Umsetzung der Aus- und Weiterbildung.

← Art. 3 Reglement über die Aus- und Weiterbildung Zweck der Aus- und Weiterbildung Art. 5 Reglement über die Aus- und Weiterbildung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →