Art. 4 Reglement über die Aus- und Weiterbildung - Zuständigkeiten
Art. 4 Reglement über die Aus- und Weiterbildung · Zuständigkeiten
1. Die Vorgesetzten stellen dem Departementsvorsteher oder der Departementsvorsteherin einen Antrag über die Aus- und Weiterbildungsmassnahmen der Mitarbeitenden.
1bis. Die Vorgesetzten unterscheiden im Antrag zwischen angeordneten und freiwilligen Aus- und Weiterbildungsmassnahmen und bei den freiwilligen zusätzlich, ob daran im Sinne der folgenden Bestimmungen ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers, ein untergeordnetes Interesse des Arbeitgebers oder ein ausschliessliches Interesse des Mitarbeitenden besteht. Das Personalamt stellt dafür ein Antragsformular zur Verfügung.
2. Das Personalamt unterstützt und berät die Vorgesetzten und Mitarbeitenden bei der Festlegung sowie der Planung, Koordination, Organisation und Umsetzung der Aus- und Weiterbildung.