172.315
CH-AI
Art. 2 Standeskommissionsbeschluss über die Informatiknutzung - Informatiksicherheitsbeauftragter
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Standeskommissionsbeschluss über die Informatiknutzung · Informatiksicherheitsbeauftragter
1. Die Standeskommission bestimmt einen Informatik-Sicherheitsbeauftragten und einen Stellvertreter für die kantonale Verwaltung. Im Einverständnis mit den am AINet angeschlossenen Körperschaften und Betrieben können sie auch für diese ihre Funktion ausüben.