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172.315 CH-AI

Art. 2 Standeskommissionsbeschluss über die Informatiknutzung - Informatiksicherheitsbeauftragter

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Standeskommissionsbeschluss über die Informatiknutzung · Informatiksicherheitsbeauftragter

1. Die Standeskommission bestimmt einen Informatik-Sicherheitsbeauftragten und einen Stellvertreter für die kantonale Verwaltung. Im Einverständnis mit den am AINet angeschlossenen Körperschaften und Betrieben können sie auch für diese ihre Funktion ausüben.

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