172.313
CH-AI
Art. 1 Standeskommissionsbeschluss über die Kündigungsfrist für Lehrkräfte am Gymnasium
Art. 1 Standeskommissionsbeschluss über die Kündigungsfrist für Lehrkräfte am Gymnasium
1. Die Lehrkräfte am Gymnasium und die Landesschulkommission können das Anstellungsverhältnis durch schriftliche Kündigung auf Ende eines Semesters auflösen. Die Kündigung muss spätestens drei Monate vor dem letzten Schultag des Semesters erfolgen.
2. Die Auflösung des Anstellungsverhältnisses mit anderen Fristen und auf andere Termine ist nur im gegenseitigen Einvernehmen möglich.
3. Aus wichtigen Gründen kann das Anstellungsverhältnis jederzeit fristlos aufgelöst werden.