172.311
STKBPEV
CH-AI
Art. 2a Standeskommissionsbeschluss zur Personalverordnung (StKB PeV) - Ratskanzlei
Anstellung und Auflösung des Arbeitsverhältnisses - Allgemeines
Art. 2a StKB PeV · Ratskanzlei
1. Unter Vorbehalt abweichender Regelungen in diesem Erlass nimmt der Ratschreiber für die Ratskanzlei die den Departementsvorstehern zugeschiedenen personalrechtlichen Pflichten und Rechte wahr.
2. Bei wichtigen Entscheiden nimmt der Ratschreiber Rücksprache mit dem regierenden Landammann. Dies gilt insbesondere für Anstellungen, die Auflösung von Anstellungen, Lohnerhöhungen und die Ausrichtung von Prämien.
3. Bei strittigen Mitarbeiterbeurteilungen kann ein Gespräch beim nächsthöheren Vorgesetzten und schliesslich beim regierenden Landammann verlangt werden. Der Entscheid des regierenden Landammanns ist endgültig.