172.311
STKBPEV
CH-AI
Art. 2 Standeskommissionsbeschluss zur Personalverordnung (StKB PeV) - Vorbehalt andere Anstellungs- und Personalkompetenzen
Anstellung und Auflösung des Arbeitsverhältnisses - Allgemeines
Art. 2 StKB PeV · Vorbehalt andere Anstellungs- und Personalkompetenzen
1. ...
2. Für Gerichtsschreiber und Verwaltungspersonal der Gerichtskanzlei gehen die für sie geltenden gesetzlichen Regelungen über die Anstellung vor. Soweit Sonderregelungen für die Anstellung bestehen, gelten diese auch für die Auflösung von Arbeitsverhältnissen.
3. Soweit das Personalrecht des Staatspersonals für die Lehrpersonen des Gymnasiums zur Anwendung gelangt, nimmt die Landesschulkommission mit Ausnahme folgender Punkte die Personalkompetenzen der Standeskommission wahr
a) Rechtssetzungsbefugnisse;
b) Erlass Stellenplan;
c) Festlegung Mitarbeiteranteil an Prämien der Krankentaggeldversicherung;
d) Einlagen in Versicherungskasse;
e) Abschluss von Vereinbarungen in Abweichung zum Personalrecht;
f) Delegation von Personalkompetenzen.