172.310
PEV
CH-AI
Art. 9a Personalverordnung (PeV) - Gesundheitsprüfung
Die Anstellung
Art. 9a PeV · Gesundheitsprüfung
1. Das für die Anstellung zuständige Organ kann, wenn es die Tätigkeit erfordert, vor der Anstellung eine Gesundheitsprüfung durch einen Vertrauensarzt verlangen.