Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
172.310 PEV CH-AI

Art. 9a Personalverordnung (PeV) - Gesundheitsprüfung

Die Anstellung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (49 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9a PeV · Gesundheitsprüfung

1. Das für die Anstellung zuständige Organ kann, wenn es die Tätigkeit erfordert, vor der Anstellung eine Gesundheitsprüfung durch einen Vertrauensarzt verlangen.

← Art. 9 PeV Personalverordnung (PeV) - Geltungsbereich Art. 10 PeV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →