172.310
PEV
CH-AI
Art. 9 Personalverordnung (PeV) - Wohnsitznahme
Die Anstellung
Art. 9 PeV · Wohnsitznahme
1. Das für die Anstellung zuständige Organ kann, wenn die Tätigkeit es erfordert, die Mitarbeitenden zur Wohnsitznahme im Kanton verpflichten.
2. Es kann die Wohnsitzpflicht vertraglich vereinbaren.