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172.310 PEV CH-AI

Art. 9 Personalverordnung (PeV) - Wohnsitznahme

Die Anstellung
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Art. 9 PeV · Wohnsitznahme

1. Das für die Anstellung zuständige Organ kann, wenn die Tätigkeit es erfordert, die Mitarbeitenden zur Wohnsitznahme im Kanton verpflichten.

2. Es kann die Wohnsitzpflicht vertraglich vereinbaren.

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