172.310
PEV
CH-AI
Art. 8 Personalverordnung (PeV) - Ausschreibung
Die Anstellung
Art. 8 PeV · Ausschreibung
1. Zu besetzende Stellen sind öffentlich auszuschreiben. In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei internen Umbesetzungen, kann das für die Anstellung zuständige Organ davon absehen.