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172.310 PEV CH-AI

Art. 8 Personalverordnung (PeV) - Ausschreibung

Die Anstellung
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Art. 8 PeV · Ausschreibung

1. Zu besetzende Stellen sind öffentlich auszuschreiben. In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei internen Umbesetzungen, kann das für die Anstellung zuständige Organ davon absehen.

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