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172.310 PEV CH-AI

Art. 7b Personalverordnung (PeV) - Vertrauensärztliche Untersuchung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 7b PeV · Vertrauensärztliche Untersuchung

1. Die Mitarbeitenden können vom für die Anstellung zuständigen Organ in begründeten Fällen verpflichtet werden, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

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