172.310
PEV
CH-AI
Art. 7b Personalverordnung (PeV) - Vertrauensärztliche Untersuchung
Allgemeine Bestimmungen
Art. 7b PeV · Vertrauensärztliche Untersuchung
1. Die Mitarbeitenden können vom für die Anstellung zuständigen Organ in begründeten Fällen verpflichtet werden, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.