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172.310 PEV CH-AI

Art. 7a Personalverordnung (PeV) - Datenweitergabe

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 7a PeV · Datenweitergabe

1. Die zuständige Stelle darf Personendaten an Dritte nur weitergeben, wenn dafür eine rechtliche Grundlage besteht oder die betroffene Person der Datenweitergabe schriftlich zugestimmt hat.

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