172.310
PEV
CH-AI
Art. 7a Personalverordnung (PeV) - Datenweitergabe
Allgemeine Bestimmungen
Art. 7a PeV · Datenweitergabe
1. Die zuständige Stelle darf Personendaten an Dritte nur weitergeben, wenn dafür eine rechtliche Grundlage besteht oder die betroffene Person der Datenweitergabe schriftlich zugestimmt hat.