172.310
PEV
CH-AI
Art. 7 Personalverordnung (PeV) - Aus- und Weiterbildung
Allgemeine Bestimmungen
Art. 7 PeV · Aus- und Weiterbildung
1. Die Mitarbeitenden haben das Recht und die Pflicht, sich fortzubilden.
2. Der Arbeitgeber fördert die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeitenden. Einzelne Massnahmen können als obligatorisch erklärt werden.