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172.310 PEV CH-AI

Art. 7 Personalverordnung (PeV) - Aus- und Weiterbildung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 7 PeV · Aus- und Weiterbildung

1. Die Mitarbeitenden haben das Recht und die Pflicht, sich fortzubilden.

2. Der Arbeitgeber fördert die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeitenden. Einzelne Massnahmen können als obligatorisch erklärt werden.

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