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172.310 PEV CH-AI

Art. 6 Personalverordnung (PeV) - Mitarbeitergespräch

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 6 PeV · Mitarbeitergespräch

1. Mit den Mitarbeitenden sind mindestens einmal im Jahr Mitarbeitergespräche durchzuführen.

2. Das Mitarbeitergespräch dient der Motivation und Förderung sowie der Leistungsbeurteilung der Mitarbeitenden und gibt ihnen Gelegenheit, ihre Anliegen vorzubringen.

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