172.310
PEV
CH-AI
Art. 6 Personalverordnung (PeV) - Mitarbeitergespräch
Allgemeine Bestimmungen
Art. 6 PeV · Mitarbeitergespräch
1. Mit den Mitarbeitenden sind mindestens einmal im Jahr Mitarbeitergespräche durchzuführen.
2. Das Mitarbeitergespräch dient der Motivation und Förderung sowie der Leistungsbeurteilung der Mitarbeitenden und gibt ihnen Gelegenheit, ihre Anliegen vorzubringen.