172.310
PEV
CH-AI
Art. 5 Personalverordnung (PeV) - Stellenbeschreibung und Funktionsbewertung
Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 PeV · Stellenbeschreibung und Funktionsbewertung
1. Für alle Funktionen werden Stellenbeschreibungen erstellt, welche die Aufgaben, Verantwortung und Kompetenzen enthalten.
2. Die Funktionen werden bewertet. Die Funktionsbewertung bildet den Rahmen für die lohnmässige Einstufung.