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172.310 PEV CH-AI

Art. 40 Personalverordnung (PeV) - Übergangsbestimmungen

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Art. 40 PeV · Übergangsbestimmungen

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3. Mitarbeiterinnen, die am 1. April 2022 im 64. Altersjahr stehen, können bei der Standeskommission ein Gesuch um Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis längstens zum Ende des Monats, in welchem sie das 65. Altersjahr beenden, stellen. Dieses wird bewilligt, wenn sich die Verlängerung betrieblich einrichten lässt.

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