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172.310 PEV CH-AI

Art. 4 Personalverordnung (PeV) - Personalamt

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 PeV · Personalamt

1. Das Personalamt ist die Fachstelle für Personalfragen der kantonalen Verwaltung.

2. Es unterstützt die Standeskommission in Fragen der Personalpolitik und der Personalentwicklung.

3. Es unterstützt die Departemente, vorgesetzten Personen und Mitarbeitenden in ihren Personalbelangen.

4. Die Standeskommission legt die Aufgaben und Zuständigkeiten des Personalamts fest.

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