172.310
PEV
CH-AI
Art. 4 Personalverordnung (PeV) - Personalamt
Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 PeV · Personalamt
1. Das Personalamt ist die Fachstelle für Personalfragen der kantonalen Verwaltung.
2. Es unterstützt die Standeskommission in Fragen der Personalpolitik und der Personalentwicklung.
3. Es unterstützt die Departemente, vorgesetzten Personen und Mitarbeitenden in ihren Personalbelangen.
4. Die Standeskommission legt die Aufgaben und Zuständigkeiten des Personalamts fest.