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172.310 PEV CH-AI

Art. 39 Personalverordnung (PeV) - Ausführungsrecht

Schlussbestimmungen
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Art. 39 PeV · Ausführungsrecht

1. Die Standeskommission erlässt ergänzendes Recht und kann in begründeten Einzelfällen von dieser Verordnung abweichende Vereinbarungen abschliessen.

2. Für besondere Angestelltenkategorien kann sie von der Verordnung abweichendes Recht vorsehen.

3. Sie kann diese Befugnisse teilweise oder ganz an öffentlich-rechtliche Anstalten oder Departemente übertragen.

4. Sie kann im Falle von Revisionen der Personalverordnung den Übergang regeln.

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