172.310
PEV
CH-AI
Art. 38 Personalverordnung (PeV) - Kündigungsfristen
Die Beendigung
Art. 38 PeV · Kündigungsfristen
1. Die Kündigungsfrist beträgt
a) während der Probezeit 7 Tage;
b) * nach der Probezeit drei Monate.
c) * ...
2. Die Standeskommission kann für bestimmte Funktionen oder Personen andere Kündigungsfristen festlegen.
3. Nach Beendigung der Probezeit ist die Kündigung jeweils auf das Ende eines Monats auszusprechen.