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172.310 PEV CH-AI

Art. 38 Personalverordnung (PeV) - Kündigungsfristen

Die Beendigung
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Art. 38 PeV · Kündigungsfristen

1. Die Kündigungsfrist beträgt

a) während der Probezeit 7 Tage;

b) * nach der Probezeit drei Monate.

c) * ...

2. Die Standeskommission kann für bestimmte Funktionen oder Personen andere Kündigungsfristen festlegen.

3. Nach Beendigung der Probezeit ist die Kündigung jeweils auf das Ende eines Monats auszusprechen.

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