172.310
PEV
CH-AI
Art. 37a Personalverordnung (PeV) - Vorzeitige Pensionierung
Die Beendigung
Art. 37a PeV · Vorzeitige Pensionierung
1. Unter Wahrung der Kündigungsfrist und der Formalien für eine Kündigung kann ab dem vollendeten 60. Altersjahr eine vorzeitige Pensionierung vorgenommen werden; die Meldung wirkt wie eine Kündigung.
2. Die Standeskommission kann bei einer vorzeitigen Pensionierung eine Einlage in die Versicherungskasse leisten.
3. Sie kann ab dem vollendeten 60. Altersjahr eine Teilpensionierung mit einem gestaffelt abnehmenden Anstellungsumfang bewilligen.