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172.310 PEV CH-AI

Art. 37 Personalverordnung (PeV) - Beendigung im Pensionsalter

Die Beendigung
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Art. 37 PeV · Beendigung im Pensionsalter

1. Das Anstellungsverhältnis gilt mit Ablauf des Monats, in dem das AHV-Rentenalter erreicht wird, als beendet.

2. Mitarbeiterinnen können bis spätestens ein Jahr vor Erreichen des Rentenalters mit schriftlicher Erklärung gegenüber dem Personalamt eine Verlängerung der Anstellung bis längstens zum Ende des Monats, in welchem sie das 65. Altersjahr beenden, bewirken.

3. Die Standeskommission kann Mitarbeitenden auf Antrag eine Verlängerung des Anstellungsverhältnisses über das 65. Altersjahr hinaus bewilligen.

4. Die Rentenleistungen bei einer Pensionierung werden durch die Kantonale Versicherungskasse geregelt.

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