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172.310 PEV CH-AI

Art. 36 Personalverordnung (PeV) - Beendigung des Anstellungsverhältnisses

Die Beendigung
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Art. 36 PeV · Beendigung des Anstellungsverhältnisses

1. Das Anstellungsverhältnis wird beendet durch

1. Kündigung

2. Gegenseitige Vereinbarung

3. Ablauf der vertraglich vereinbarten Frist

4. Vorzeitige Pensionierung

5. Erreichen des Rücktrittsalters

6. Tod

2. Für die Kündigung durch den Arbeitgeber und den Abschluss von Aufhebungsvereinbarungen ist die Standeskommission zuständig. Sie kann im Falle von Aushilfen, Praktikanten und ähnlichen Funktionen eine andere Zuständigkeit festlegen.

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