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172.310 PEV CH-AI

Art. 34 Personalverordnung (PeV) - Unfall

Weitere Ansprüche
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Art. 34 PeV · Unfall

1. Der Arbeitgeber versichert die Mitarbeitenden gegen die Folgen von Unfällen gemäss Unfallversicherungsgesetz.

2. Die Mitarbeitenden übernehmen die Prämien der Nichtbetriebsunfallversicherung.

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