172.310
PEV
CH-AI
Art. 34 Personalverordnung (PeV) - Unfall
Weitere Ansprüche
Art. 34 PeV · Unfall
1. Der Arbeitgeber versichert die Mitarbeitenden gegen die Folgen von Unfällen gemäss Unfallversicherungsgesetz.
2. Die Mitarbeitenden übernehmen die Prämien der Nichtbetriebsunfallversicherung.