172.310
PEV
CH-AI
Art. 33 Personalverordnung (PeV) - Krankentaggeld
Weitere Ansprüche
Art. 33 PeV · Krankentaggeld
1. Der Arbeitgeber schliesst für die Mitarbeitenden eine Krankentaggeldversicherung in der Höhe von 80% des Lohnes für 730 Tage ab.
2. Die Mitarbeitenden haben einen Beitrag an die Prämien der Krankentaggeldversicherung zu leisten. Die Standeskommission legt den Prämienanteil fest.
3. Entsteht zwischen der Lohnfortzahlung und der Leistung der Krankentaggeldversicherung eine zeitliche Lücke, zahlt der Arbeitgeber während dieser Zeit den Lohn zu 80%.