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172.310 PEV CH-AI

Art. 32a Personalverordnung (PeV) - Treueprämie

Lohn
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Art. 32a PeV · Treueprämie

1. Mitarbeitende erhalten nach mindestens zehnjähriger Anstellung eine Treueprämie. Das Nähere regelt die Standeskommission.

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