172.310
PEV
CH-AI
Art. 32 Personalverordnung (PeV) - Lohnfortzahlung im Todesfall
Lohn
Art. 32 PeV · Lohnfortzahlung im Todesfall
1. Im Todesfall von Mitarbeitenden besteht für den Sterbemonat und zwei weitere Monate Anspruch auf die volle Besoldung.
2. Sind minderjährige Kinder oder andere unterstützungsbedürftige Personen vorhanden, wird für weitere drei Monate die Rente der Pensionskasse auf die Höhe des bisherigen Lohnes ergänzt.
3. Von den Sozialversicherungen ausgerichtete Renten und Leistungen im Todesfall werden an die Lohnfortzahlung im Todesfall angerechnet, so dass den Angehörigen der Mitarbeitenden höchstens 100% des letzten Lohnes ausgerichtet wird.